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   BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10   

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BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10 (https://dejure.org/2012,13014)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 BvR 741/10 (https://dejure.org/2012,13014)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10 (https://dejure.org/2012,13014)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66 StGB
    Recht auf Freiheit der Person (richterliche; Prognoseentscheidung; Sachverständigengutachten; Würdigung: eigene, kritische; Sicherungsverwahrung; Abstandsgebot; Verhältnismäßigkeit: erhöhte Anforderungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Versagung der Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Anforderungen an richterliche Sachaufklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 66 StGB, § 67c StGB
    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Anforderungen an richterliche Sachaufklärung - Vorschriften zur Sicherungsverwahrung auch bei Verletzung des Abstandsgebots nach Maßgabe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 66 StGB, § 67c StGB
    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Anforderungen an richterliche Sachaufklärung - Vorschriften zur Sicherungsverwahrung auch bei Verletzung des Abstandsgebots nach Maßgabe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) ...

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Gebots effektiver Sachaufklärung bei Aussetzen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Anforderungen an richterliche Sachaufklärung - Vorschriften zur Sicherungsverwahrung auch bei Verletzung des Abstandsgebots nach Maßgabe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Gebots effektiver Sachaufklärung bei Aussetzen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Anforderungen an richterliche Sachaufklärung - Vorschriften zur Sicherungsverwahrung auch bei Verletzung des Abstandsgebots nach Maßgabe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    b) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Zudem ist es unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris).

    Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht treffen besonders Prognoseentscheidungen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Auch muss er sich ein möglichst umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschaffen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unter anderem durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( BVerfGE 128, 326 ff.) - geklärt.

    Zwar hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 ( BVerfGE 128, 326 ff.) die Vorschrift des § 66 StGB deshalb für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.

    Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133 ), wenn sie den erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung genügen, also darauf beruhen, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist ( BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    a) Das Gebot effektiver Sachaufklärung gilt auch im Vollstreckungsverfahren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris), insbesondere, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).

    Auch muss er sich ein möglichst umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschaffen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501).

  • BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvR 517/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    a) Das Gebot effektiver Sachaufklärung gilt auch im Vollstreckungsverfahren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris), insbesondere, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).

    Auch muss er sich ein möglichst umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschaffen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501).

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133 ), wenn sie den erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung genügen, also darauf beruhen, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist ( BVerfGE 128, 326 ).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133 ), wenn sie den erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung genügen, also darauf beruhen, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist ( BVerfGE 128, 326 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat ( BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    Für die Strafgerichte ergeben sich daraus Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    a) Das Gebot effektiver Sachaufklärung gilt auch im Vollstreckungsverfahren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, juris), insbesondere, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).
  • BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03

    Prüfungskompetenz des BVerfG (Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10
    Zudem ist es unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall

    Derartige Konstellationen erfordern unter Berücksichtigung der zu § 66 StGB ergangenen Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts eine einschränkende sog. "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f.]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; zu Fortgeltung dieses Maßstabes aufgrund von Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB siehe etwa BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.).

    Es ist für die vorliegende Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob - wie der Beschwerdeführer meint - aus verfassungsrechtlichen Gründen die Fortdauer der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wirklich eine hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erfordert, oder ob es angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur "strikten Verhältnismäßigkeit" ohne besonderen Vertrauensschutz ausreicht, wenn "die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist" (vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [405 f., dort unter III.2a einerseits sowie III.2b andererseits]; Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 ff.; vgl. zu den unterschiedlichen Konstellationen etwa Mosbacher, HRRS 2011, 229, 230 ff.; Renzikowski, NJW 2013, 1638, 1642 ff.; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: MüKo StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 42; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 66 Rn. 15; Stree-Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 66 Rn. 1).

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Auch in der Folge hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel unter der Voraussetzung gewahrt sein wird, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 18. April 2012 - 2 BvR 741/10 - juris Rn. 14; Beschluss vom 20. Juni 2012, BVerfGE 131, 268 [286]).
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